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Der Verein
führt den Namen Hundesportverein Zepernick
e.V.
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Der Verein ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder
unter der Nr. VR 4582 FF eingetragen.
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Der Sitz des
Vereins ist in 16341 Panketal.
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist
Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.
V. (SGSV). In dieser Eigenschaft gehört er dem
Landesverband (LV) Berlin-Brandenburg an. Die Satzung
und Ordnung des SGSV sowie die Beschlüsse seiner
Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser
Satzung.
§
2 Zweck und Ziele des
Vereins
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Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des
Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports insbesondere
des Hundesports und der damit verbundenen
körperlichen Ertüchtigung. Er soll Hundehaltern die
Möglichkeiten und Voraussetzungen schaffen, für
eine aktive Freizeitgestaltung als Breiten- und
Leistungssport mit dem Hund. Des Weiteren fördert er
den gegenseitigen Austausch zwischen Hundehaltern und
das friedliche Miteinander von Hunden
unterschiedlicher Rassen und ihrer
Mischungen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins entgegenstehen oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den
Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen oder
Rückerstattung ihrer Sacheinlagen. Der Verein kann
die steuerlich zulässigen Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschalen zahlen.
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Der Vorstand des Vereins
sowie weitere Inhaber von Vereinsämtern sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
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Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral und
unabhängig.
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Der Verein
fördert die Belange des Tierschutzes und beachtet
die gesetzlichen Regelungen.
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Der Verein ist
allen Bevölkerungsschichten und allen Hunderassen
und Mischungen offen. Besondere Beachtung findet
dabei die sinnvolle Freizeitgestaltung von Kindern
und Jugendlichen, ihre Heranführung an den fach- und
sachgerechten Umgang mit Hunden sowie deren weitere
Förderung im Breitensport mit Hund.
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Der Verein
fördert die Ausbildung von Familien-, Gebrauchs-,
Fährten- und Begleithunden sowie deren Hundeführern
nach den Richtlinien des SGSV e.V. und seiner
übergeordneten Verbände. Das wird erreicht
durch:
a) Die Anmietung und
Unterhaltung eines geeigneten Übungsgeländes mit
Vereinshaus und
Unterbringungsmöglichkeiten für Hunde.
b) Das Abhalten
eines regelmäßigen Ausbildungs- und
Übungsbetriebes.
c) Die Förderung
und Unterstützung bei der Entwicklung von sachkundigen
Ausbildern.
d) Die Planung und
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
Wettkämpfen und
Prüfungen nach den Richtlinien des SGSV e.V.
§
3 Mitgliedschaft
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Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins
fördert und/oder Besitzer eines Hundes ist.
Juristische Personen haben einen Vertreter zu
benennen.
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Der Verein
besteht aus
a) erwachsenen
Vollmitgliedern,
b) erwachsenen
Familienmitgliedern,
c) erwachsenen
Fördermitgliedern als Einzelperson,
d) erwachsenen
Fördermitgliedern als Familie,
e) Kinder und
jugendliche Personen unter 18 Jahren,
d)
Ehrenmitgliedern.
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Auf Vorschlag
des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
natürliche und juristische Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
§
4 Erwerb der
Mitgliedschaft
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Der Antrag auf
Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den
Vorstand zu richten. Für die Aufnahme neuer
Mitglieder besteht eine Probezeit von 3 Monaten. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine
Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner
Begründung.
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Der Antrag um
Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre
ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich, die
Kinder und Jugendlichen im Rahmen des Ausbildungs-
und Übungsbetriebes sowie bei sportlichen
Veranstaltungen und Wettkämpfen in Absprache mit dem
Vorstand und Trainern aktiv zu begleiten.
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Über die
Ummeldung und damit Aufnahme eines Mitgliedes aus
einem anderen Hundesportverein entscheidet der
Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen
Aufnahmeantrages wie unter Ziff. 1. Eine Ablehnung
der Ummeldung/Aufnahme in diesem Fall bedarf
ebenfalls keiner Begründung.
§
5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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Die ordentlichen
Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten,
das beinhaltet das Rede-, Antrags- und
Stimmrecht.
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Die
Mitgliedsrechte nicht nicht übertragbar.
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Alle Mitglieder
sind berechtigt an allen Versammlungen,
Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des
Vereins teilzunehmen und die vom Verein
bereitgestellten Einrichtungen und Gegenstände
gemäß den Festlegungen zu nutzen.
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Jedes Mitglied
hat den Inhalt dieser Satzung, die beschlossenen
Ordnungen und die vereinsinternen Weisungen des
Vorstandes zu beachten und zu befolgen. Diese
Verpflichtung wird durch die Unterschrift auf dem
Aufnahmeformular anerkannt.
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Die Mitglieder
haben den Zweck des Vereins tatkräftig zu
unterstützen. Diese Verpflichtung beinhaltet den
aktiven Einsatz jedes Mitglieds bei der Erhaltung und
weiteren Gestaltung des Hundeplatzes mit den dazu
gehörenden Einrichtungen. Jedes Mitglied hat an den
zweimal jährlich stattfindenden Arbeitseinsätzen
teilzunehmen. Der Vorstand trifft Festlegungen zu den
Arbeitseinsätzen in schriftlicher Form.
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Im Interesse der
Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder,
die gesellschaftsbezogene allseitige Neutralität des
Vereins zu wahren und jegliche persönlichen
Streitigkeiten vom Verein fernzuhalten.
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Die Mitglieder
des Vereins haben für Fairness und Kameradschaft
innerhalb des Vereins sowie außerhalb bei
sportlichen Wettkämpfen und anderen überregionalen
Veranstaltungen einzutreten. Toleranz, gegenseitige
Akzeptanz und Rücksichtnahme sowie das persönliche
Verständnis für andere Mitglieder sind wesentliche
Grundlagen für ein intaktes Vereinsleben. Jegliche
Aktivitäten von Mobbing durch Mitglieder des Vereins
sind zu unterlassen und durch den Vorstand oder die
Mitgliederversammlung zurückzuweisen und zu
ahnden.
§
6 Beendigung der
Mitgliedschaft
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Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, bei juristischen
Personen durch deren Erlöschen, freiwilligen
Austritt oder Ausschluss.
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Der freiwillige
Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche
Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des laufenden
Jahres beim Vorstand vorliegen
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Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der
Beitragszahlung über 3 (drei) Monate in Verzug ist.
Voraussetzung dazu ist, dass das Mitglied trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Androhung
der Streichung der Mitgliedschaft, an die zuletzt dem
Verein bekannte Adresse, mit der Beitragszahlung
weiterhin in Verzug ist. Die Streichung der
Mitgliedschaft ist dem Mitglied, der
Mitgliederversammlung und dem LV Berlin-Brandenburg
des SGSV mitzuteilen.
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Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen
Rechte und Pflichten sowie Ansprüche gegenüber dem
Verein. Ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigentum, gleich welcher Form, ist dem
Vorstand zu übergeben oder zu übersenden
§
7 Disziplinarmaßnahmen und
Vereinsstrafen
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Die Festlegung
von Disziplinarmaßnahmen oder Vereinsstrafen sind
zur erzieherischen Einflussnahme auf das/die
Vereinsmitglied/er durch Vorstandsbeschluss nur mit
Einstimmigkeit möglich. Das Ziel sollte immer sein,
unter Abwägung aller Umstände und Bedingungen das
Mitglied zur Einhaltung der Vereinsgrundsätze zu
bewegen. Es gilt immer, die Verhältnismäßigkeit
der Sanktionen zu wahren.
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Zulässige
Disziplinarmaßnahmen und Vereinsstrafen sind
u.a.:
a)
mündliche oder schriftliche Ermahnung,
b)
schriftlicher Verweis,
c)
zeitlich begrenzter Ausschluss vom Trainings- und/oder
Wettkampfbetrieb,
d)
zeitlich begrenzter Ausschluss vom Vereinsleben,
c)
endgültiger Ausschluss aus dem Verein.
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Ein endgültiger
Ausschluss eines Mitgliedes kann beschlossen werden,
wenn ein Mitglied insbesondere
a) in
grober Weise gegen Satzungsinhalte und damit verbundene
Vereinsinteressen
verstoßen hat;
b)
vorsätzlich und/oder wiederholt den Zielen und Zwecken
des Vereins zuwiderhandelte;
c)
wiederholt den Anordnungen des Vorstandes nicht Folge
leistete;
d)
wiederholt ein unfaires, unsportliches Verhalten
gegenüber anderen Vereinsmitgliedern
zeigte oder auch in dieser Weise bei
überregionalen Veranstaltungen und Wettkämpfen
gegenüber anderen Hundesportlern
auftrat;
e)
wiederholt in grober Weise durch sein Auftreten und
Verhalten den inneren Frieden des
Vereins störte;
f)
wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bestraft
wurde.
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Vor der
Beschlussfassung über eine Disziplinarmaßnahme oder
Vereinsstrafe ist dem Mitglied durch den Vorstand
immer die Möglichkeit zur persönlichen
Stellungnahme zu geben. Die persönliche
Stellungnahme kann in einer Vorstandssitzung oder
schriftlich erfolgen.
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Der Beschluss
über einen Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem
Mitglied schriftlich zu begründen und per
Einschreiben zu übermitteln.
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Die
Mitgliederversammlung sowie der Landesvorstand des
SGSV Berlin/Brandenburg ist in geeigneter Weise über
den Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes zu
informieren.
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Gegen den
Beschluss über einen Ausschluss durch den Vorstand
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb
von 30 Tagen nach Beschluss des Ausschlusses beim
Vorstand schriftlicher Form einzureichen. Der
Vorstand hat innerhalb von 60 Tagen die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
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Von den
Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger
Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Fälligkeit und
Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung. Das gilt in gleicher Weise für den
zu leistenden Aufnahmebeitrag.
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Der Vorstand
kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen
zeitlich stunden. Ein Erlassen von Beitragsleistungen
bedarf der Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung.
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Für die
rechtzeitige Bezahlung des Beitrages trägt jedes
Mitglied selbst die Verantwortung. Der
Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr ist bis zum
30.11. des laufenden Jahres zu entrichten.
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Ehrenmitglieder
haben keine Beiträge zu leisten.
§
9. Organe des Vereins
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Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§
10 Vereinsvorstand
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Der Vorstand
arbeitet ehrenamtlich und besteht aus 3 (drei)
Mitgliedern, wie folgt:
- 1.
Vorsitzender
- 2.
Vorsitzender
-
Kassenwart
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Der Vorstand
wird durch die Mitgliederversammlung für 3 (drei)
Jahre Amtszeit gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl
des Vorstandes im Amt.
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Die
gleichzeitige Wahl von zwei miteinander verheirateten
Personen oder von zwei miteinander in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Personen in den Vorstand ist
nicht zulässig.
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Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus,
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Das
Ersatzmitglied ist durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
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Der Verein
wird in allen seinen Angelegenheiten gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder
2. Vorsitzenden allein oder dem Kassenwart gemeinsam
mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten (gem. § 26
BGB).
§
11 Zuständigkeiten des
Vorstandes
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Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht durch die gegen-wärtige Satzung einem
Vereinsorgan zugewiesen sind.
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Der Vorstand hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens und
Buchführung,
f) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der
Jahresberichte,
g) Beschlussfassung über die Aufnahme, die
Streichung und den Ausschluss von Mit-
gliedern und deren Umsetzung,
h) Schlichtung von Streitigkeiten von Mitgliedern
des Vereins untereinander,
i) Erlass von Vereinsordnungen bei deren
Notwendigkeit, wie u.a. eine Platzordnung,
eine Beitragsordnung, Regelungen für die
digitalen Medien.
§
12 Beschlussfassung und
Protokollierung
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Alle Organe des
Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung
keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
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Die Mitglieder
können ihre Stimme persönlich oder
Stimmrechtsvollmacht abgeben. Die Vertretung durch
ein Nichtmitglied ist ausgeschlossen.
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Alle Beschlüsse
der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu
unterzeichnen. Protokolle dienen auch zu
Beweiszwecken.
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Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder
auf schriftlichem Wege.
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Ein
Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung,
mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem
Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
Beschlussfassung erklären. Ein solcher
Vorstandsbeschluss ist allen Mitgliedern schriftlich
mitzuteilen.
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Vorstandssitzungen sind vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden in Textform oder mündlich unter
Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche
einzuberufen.
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Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2 (zwei) Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
§
13 Mitgliederversammlung
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Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
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Die
Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme
des Jahresberichtes und anderer Berichte des Vorstandes
sowie deren Bestätigung und
Beschlussfassung;
b) Entlastung des
Vorstandes
c) Genehmigung des
vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Ge- schäftsjahr.
Das betrifft insbesondere die Genehmigung von
finanziellen Einzelausgaben über
250,00 Euro im Haushaltsplan.
d) Wahl und
Abberufung der Vorstandsmitglieder und der
Kassenprüfer;
e)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
f)
Beschlussfassung über die Auflösung oder die Fusion des
Vereins;
g) Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
h)
Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages und über
Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen einen
Ausschließungs- beschluss
des Vorstandes;
i) Berufung von
Beisitzern für spezielle Sach- und Interessengebiete des
Vereins;
j) Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
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Einmal
jährlich, möglichst im I. Quartal eines Jahres,
findet die ordentliche Mitgliederver-sammlung des
Vereins statt. Die Einberufung ist durch den Vorstand
mit einer Frist von mindestens 3 (drei) Wochen unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder
per Post an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene
Adresse vorzunehmen.
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Weitere
Mitgliederversammlungen (außerordentliche) sind
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel
(fünfundzwanzig Prozent) der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand
verlangt wird.
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Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens einundfünfzig % (51 %) aller
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb
eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite
Mitgliederversammlung ist ebenfalls beschlussfähig,
wenn einundfünfzig % (51%) aller Vereinsmitglieder
anwesend sind. Auf die Bedeutung der
Beschlussfähigkeit ist in der Ladung hinzuweisen. Im
Übrigen gelten die allgemeinen
Ladungsbestimmungen.
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Anträge an die
Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem
Mitglied gestellt werden und müssen 2 (zwei) Wochen
vor der Versammlung schriftlich mit Begründung dem
Vorstand vorliegen. Werden Anträge später oder erst
in der Mitgliederversammlung gestellt, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
über deren Zulassung zur Beratung und
Beschlussfassung.
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In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
(Ehrenmitglied) eine Stimme. Abstimmungen oder Wahlen
erfolgen offen per Handzeichen. Die Abstimmung muss
jedoch schriftlich (geheim) durchgeführt werden,
wenn dies durch ein anwesendes und stimmberechtigtes
Mitglied auf der Mitgliederversammlung beantragt
wird.
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Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei
Viertel (75 %) der abgegebenen Stimmen ist
erforderlich für
a) die Änderung
der Satzung,
b) die
Auflösung oder die Fusion des Vereins.
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Für Wahlen
gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung
entsprechend. Der Versammlungsleiter kann bestimmen,
dass über mehrere zu wählende Ämter in einem
Wahlgang abstimmt wird.
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Eine
Stimmrechtsvollmacht ist nur an ein anderes
Vereinsmitglied zulässig. Diese hat in schriftlicher
Form zu erfolgen. Ein Vereinsmitglied kann nur über
eine einzige Stimmrechtsvollmacht verfügen und diese
zu Wahlen und Beschlüssen einsetzen. Die Wahrnehmung
einer Stimmrechtsvollmacht ist im Protokoll zu
dokumentieren.
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Jede
Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und das
Protokoll vom Versammlungsleiter und Schriftführer
zu unterzeichnen.
§
14 Kassenführung
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Der Kassenwart
hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und
eine Jahresabrechnung zu erstellen. Diese ist der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
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Die finanziellen
Mittel des Vereins sind satzungsgemäß zeitnah und
unter Beachtung einer wirtschaftlichen und sparsamen
Haushaltsführung zu verwenden.
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Die
Jahresabrechnung wird von 2 (zwei) Kassenprüfern
geprüft. Sie sind berechtigt die Buch- und
Kontoführung, die Vereinskasse und alle damit im
Zusammenhang stehenden Belege zu prüfen. Die
Kassenprüfer sind verpflichtet, ihren jährlichen
Prüfbericht dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
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Die
Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Die Grundlage
für die Kassenprüfung bildet die
Kassenprüfungsordnung des SGSV.
§
15 Jugendarbeit
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Für den HSV
Zepernick e.V. ist die sinnvolle Freizeitgestaltung
von Kindern und Jugendlichen, insbesondere die
Förderung einer sportlichen Betätigung mit Hunden,
ein besonderes Anliegen.
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Der Verein
strebt unter Anleitung eines Beisitzers
„Jugendbeauftragter“ die Schaffung einer Kinder-
und Jugendgruppe an.
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Der Beisitzer
„Jugendbeauftragter“ organisiert die Teilnahme
von Mitgliedern der Kinder- und Jugendgruppe an
Wettkämpfen im Breitensport mit Hund, im
Turnierhundesport oder anderen hundesportlichen
Wettkämpfen.
§
16 Beisitzer
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Beisitzer
können durch die Mitgliederversammlung für
spezielle Sach- und Interessengebiete des Vereins
berufen werden. Sie sind unter Anleitung des
Vorstandes tätig, unterstützen und beraten
diesen.
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Beisitzer
können, insbesondere für folgende Sachgebiete
berufen werden:
a) als
Platzwart,
b) für den
Turnierhundesport,
c) für die
Kinder- und Jugendarbeit,
d) als
Webmaster,
e) für weitere
digitalen Medien, wie Facebook u.a.
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Beisitzer
können in Mehrfachfunktionen/Aufgabenstellungen
tätig sein.
§
17 Haftung
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Der Verein
haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für die bei
der Ausbildung auftretenden Schäden durch
Nichteinhaltung von Anweisungen des Ausbildungsteams
oder bei Diebstahl auf dem Vereinsgelände oder im
Vereinshaus.
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Jedes Mitglied
ist verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung
für alle in seinem Besitz oder Obhut befindlichen
Hunden abzuschließen und vorzulegen.
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Der Verein
haftet gegenüber Dritten mit seinem
Vereinsvermögen. Eine Haftung durch einzelne
Mitglieder ist ausgeschlossen.
§
18 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
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Liquidatoren des
Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende als je
einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt.
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Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ein
Tierheim des Landes Brandenburg, welches den Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Die
verbliebenen Mittel sind ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 19 Datenschutz im Verein
1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden
unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet.
2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
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das Recht auf Auskunft nach Artikel 15
DS-GVO
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-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16
DS-GVO
-
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17
DS-GVO
-
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Artikel 18 DS-GVO
-
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20
DS-GVO und
-
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21
DS-GVO.
3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst
für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§
20 Gültigkeit der Satzung,
Schlussbestimmung
1. Diese
Satzung wurde am 17.08.2019 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die
Satzung vom 03. Feburar 2018 ist außer Kraft gesetzt,
ungültig.
Zepernick,
den 17.08.2019
Vorstand HSV
Zepernick e.V.